Italienisches Familienrecht

Italienisches Familienrecht - hier begegnen uns in unserer täglichen Arbeit immer wieder zwei Bereiche :

Trennung und Scheidung von deutsch-italienischen Ehen sowie Unterhaltsfragen und die Regelung des Sorgerechts der gemeinsamen Kinder.

Übersicht

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Ist deutsches oder italienisches Recht anwendbar?

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1259/2010 (Rom III) am 21.06.2012 unterliegt eine Scheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, es sei denn, beide Ehepartner haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. In diesem Fall ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Neu ist, dass die Ehegatten darüber hinaus ein Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Rechts haben. Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Zuständigkeit der Gerichte

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2201/2003 (Brüssel IIa) am 01.03.2005 regelt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Ehescheidungen, Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärungen einer Ehe wie folgt: es sind die Gerichte eines Staates zuständig, a) in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.

Trennung und Scheidung in Italien

Mit Inkrafttreten des „Legge n. 55 del 6 maggio 2015“ wurde das Trennungs- und Scheidungsverfahren in Italien erheblich verkürzt. Demnach müssen die Eheleute, um sich In Italien scheiden lassen zu können, nur noch sechs Monate getrennt leben, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung (divorzio consensuale) handelt bzw. zwölf Monate im Falle einer streitigen Scheidung (divorzio giudiziale).

Ehegattenunterhalt

Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach Ermessen festgelegt, beträgt allerdings höchstens die Hälfte des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und soll dem Ehegatten den Lebensstandard erhalten, der während der Ehe bestand. Möglich ist auch eine einmalige Abgeltung des Unterhaltsanspruchs.

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt mit Wiederheirat.

Eheliches Güterrecht

Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft (comunione legale), welche nicht mit der deutschen Gütergemeinschaft gleichgesetzt werden kann. Hierzu zählen sämtliche Anschaffungen, die während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt wurden. Nicht zu gemeinsamem Vermögen werden vor der Ehe erworbene Gegenstände, Geschenke, Arbeitsmittel und Erbschaften. Kommt es zur Scheidung, werden die Güter aufgeteilt. Für die Durchführung muss – im Gegensatz zum deutschen Recht – kein Antrag gestellt werden. In Italien gilt hierüber der Amtsermittlungsgrundsatz.

Das eheliche Güterrecht kann durch Vertrag geregelt werden. Möglich sind:

  • eine vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale), bei der bestimmte Gegenstände, die in der gesetzlichen Gütergemeinschaft nicht gemeinsames Vermögen werden, ausdrücklich aufgenommen werden (z.B. vor der Ehe erworbenes Vermögen)
  • und die Gütertrennung (separazione dei beni).

Beide werden notariell beurkundet und müssen auf der Eheurkunde eingetragen werden.

Versorgungsausgleich

Einen dem deutschen Recht bekannten Versorgungsausgleich kennt das italienische Recht nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich die Parteien hierüber vertraglich einigen.

Kindesunterhalt

Die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmen sich beim Kindesunterhalt ausschließlich nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Die Höhe des Kindesunterhalts wird am Bedarf des Kindes (Essen, Kleidung, Ausbildung etc.) ausgerichtet und kann jederzeit angepasst werden. Die Zahlungspflicht dauert bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Kindes. Aber auch danach kann es im Bedarfsfall eine eingeschränkte Unterhaltspflicht geben.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Auch beim Sorge- und Umgansrecht ist der Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Recht entscheidend. Für ein in Deutschland ansässiges Kind ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden.

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