Gesellschaftsrecht

Wir begleiten Sie unterstützend bei Firmengründungen unter Beachtung aller relevanten Aspekte des Gesellschaftsrechtes.

Welche Gesellschaftsform die für Ihr in Italien geplantes Unternehmen die passende ist, können wir Ihnen im Einzelnen darlegen. Ihr italienischer Anwalt Manuel Custodero begleitet Sie beratend vor, bei und nach der Gründung. Diese Beratung beschränkt sich hierbei nicht nur auf gesellschaftsrechtliche Aspekte. Durch die enge Zusammenarbeit mit unserem eingespielten Steuerberater-Team beraten wir Sie diesbezüglich ebenfalls umfassend im Steuerrecht und beziehen relevante steuerrechtliche Gesichtspunkte mit ein.

Übersicht

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Die Personengesellschaften – società semplice, società in nome collettivo (SNC) und società in accomandita semplice (SAS)

Gründung

Der Gesellschaftsvertrag ist nicht formbedürftig, bei Gründung von OHG (SNC) und KG (SAS) ist jedoch notarielle oder beurkundete Form zu empfehlen, da dies Voraussetzung für deren Eintragung ins Handelsregister ist. Innerhalb von 30 Tagen muss die Gesellschaft zudem bei der Agenzia delle Entrate angemeldet werden, damit eine Umsatzsteuernummer zugeteilt werden kann.
Grundsätzlich ist eine Benennung der Gesellschaftsform nicht ausdrücklich erforderlich. Falls eine Bestimmung fehlt und eine nicht-handelsgewerbliche Tätigkeit den Unternehmensgegenstand bildet, liegt eine einfache Gesellschaft vor (società semplice). Andernfalls handelt es sich um eine OHG (SNC).
Bei Gründung einer KG (SAS) muss die Gesellschaftsform ausdrücklich benannt werden. Gleiches gilt, wenn eine nicht-handelsgewerbliche Tätigkeit durch eine OHG (SNC) ausgeführt werden soll.

Geschäftsführung und Vertretung

Alle Gesellschafter einer società semplice sind, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht, alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsbefugt. Den anderen Gesellschaftern steht jedoch per Gesetz ein vorheriges Vetorecht gegen Geschäftsabschlüsse zu. Einem Dritten kann eine Beschränkung der Vertretungsmacht nicht entgegengehalten werden, wenn er keine Kenntnis davon haben musste.
Bei der OHG (SNC) kann die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters begrenzt werden auf bestimmte Geschäfte. Diese Beschränkung entfaltet jedoch nur Wirkung gegenüber Dritten, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist.
Bei der KG (SAS) sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Im übrigen gilt das zur OHG (SNC) Gesagte.

Haftung

Alle Gesellschafter, nicht jedoch die Kommanditisten, haften persönlich und unbeschränkt.
Bei der einfachen Gesellschaft (società semplice) besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag für die Gesellschafter, die nicht nach außen aufgetreten sind, zu beschränken oder auszuschließen. Dies ist bei der OHG (SNC) nicht möglich, hier haften die Gesellschafter unbeschränkt.
Eine Besonderheit im italienischen Recht stellt die subsidiäre Gesellschafterhaftung dar. Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die Einrede der Vorausklage erheben. Bei der einfachen Gesellschaft (società semplice) jedoch nur unter gleichzeitiger Angabe von Vermögenswerten des Gesellschaftervermögens, durch die sich die Gläubiger befriedigen können.
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus Auftragsrecht. Alle Geschäftsführer haften der Gesellschaft auch für Pflichtverletzungen der anderen Geschäftsführer, wenn sie nicht mangelndes Verschulden beweisen können.

Gesellschaftsvermögen

Für KG (SAS) und OHG (SNC) sind die Beiträge jedes Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag zu bezeichnen, und es muss eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Verteilung der Gewinne und Verluste im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

Haftung

Alle Gesellschafter, nicht jedoch die Kommanditisten, haften persönlich und unbeschränkt.
Bei der einfachen Gesellschaft (società semplice) besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag für die Gesellschafter, die nicht nach außen aufgetreten sind, zu beschränken oder auszuschließen. Dies ist bei der OHG (SNC) nicht möglich, hier haften die Gesellschafter unbeschränkt.
Eine Besonderheit im italienischen Recht stellt die subsidiäre Gesellschafterhaftung dar. Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die Einrede der Vorausklage erheben. Bei der einfachen Gesellschaft (società semplice) jedoch nur unter gleichzeitiger Angabe von Vermögenswerten des Gesellschaftervermögens, durch die sich die Gläubiger befriedigen können.
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus Auftragsrecht. Alle Geschäftsführer haften der Gesellschaft auch für Pflichtverletzungen der anderen Geschäftsführer, wenn sie nicht mangelndes Verschulden beweisen können.

Die Kapitalgesellschaften – società a responsabilità limitata (SRL), società per azioni (SpA) und società in accomandita per azioni (SAPA)

Die italienische GmbH – società a responsabiltà limitata

Gründung

Die Gründung erfolgt mittels Abfassung eines Gründungsvertrages, der öffentlich zu beurkunden ist und enthält u.a. folgende Angaben: den Namen der Gesellschaft, das Grundkapital, den Unternehmensgegenstand, die Höhe der jeweiligen Gesellschafteranteile sowie die ersten Geschäftsführer. Der Notar prüft die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Gesellschaftsgründung und meldet den Gründungsvertrag innerhalb von 20 Tagen beim Handelsregister (registro delle imprese) an. Die Gesellschaft entsteht dann mit Eintragung im Handelsregister.
Gesellschafter einer SRL kann jede natürliche oder juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts sein. Die Gründung ist grundsätzlich auch als Einpersonengesellschaft zulässig. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 10.000 Euro.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung wird üblicherweise durch einen oder mehrere Gesellschafter wahrgenommen. Der erste Geschäftsführer wird im Gründungsvertrag benannt, die nachfolgenden Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter. Innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung muss der Geschäftsführer sich ins Handelsregister eintragen lassen. Er hat die allgemeine Vertretungsmacht – dies ergibt sich aus dem Gesetz.
Beschränkungen in der Geschäftsführung durch Beschluss oder Gesellschaftervertrag können Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, diese wollten der Gesellschaft vorsätzlich Schaden zufügen. Auch wenn der Geschäftsführer gegen die Interessen der Gesellschaft handelt, kann ein so geschlossener Vertrag nicht von der Gesellschaft angegriffen werden, es sei denn, der Vertragspartner kannte den Konflikt oder musste ihn kennen.

Haftung

Da das italienische Recht die dem deutschen Recht bekannte Vorgründungs-GmbH nicht kennt, besteht für die handelnden Gesellschafter die persönliche Haftung auch im Außenverhältnis fort. Daran ändert auch die Eintragung ins Handelsregister nichts; für die vor der Eintragung getätigten Geschäfte haften die Gesellschafter persönlich, diese werden nicht der Gesellschaft zugerechnet. Allerdings ist es möglich, dass die eingetragene Gesellschaft die Eingehung der Verbindlichkeiten genehmigt und somit die Haftung übernimmt.

Nach Eintragung ins Handelsregister haftet die SRL nur mit ihrem Vermögen. Im Innenverhältnis haften die Geschäftsführer im Falle von Pflichtverletzungen gesamtschuldnerisch gegenüber der SRL. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen eines anderen Geschäftsführers. Daneben haften auch Gesellschafter, die die entsprechende Maßnahme angeordnet oder genehmigt haben.
Der Alleingesellschafter haftet unbeschränkt persönlich, solange er seine Einlage nicht vollständig tätigt oder die Publizitätspflichten nicht beachtet. Daher ist bei der Ein-Mann-GmbH (società a socio unico) Vorsicht geboten. Sie muss als solche kenntlich gemacht werden auf Geschäftsbriefen.
Des Weiteren besteht eine Haftungsfalle beim Übergang einer GmbH (SRL) mit mehreren Gesellschaftern zur Ein-Mann-GmbH: der dann alleinige Gesellschafter haftet unbeschränkt für alle Geschäftsvorgänge, die vom Erwerb der Alleingesellschafterstellung bis zur Volleinzahlung getätigt werden. Diese Haftung kann auch nicht rückwirkend durch die Volleinzahlung geheilt werden.

Gesellschaftsvermögen

Wie bereits erwähnt, muss die SRL mit einem Mindestkapital von 10.000 Euro ausgestattet sein. Hiervon müssen 25 % bereits bei Gründung erbracht und auf ein Bankkonto einbezahlt werden. Gibt es nur einen Gesellschafter, müssen sofort 100 % erbracht werden. Die Einlage ist in beiden Fällen auch als Sacheinlage möglich, hierzu zählen alle vermögenswerten Güter. Sie kann auch ersetzt werden durch eine Bankbürgschaft oder eine Versicherungspolice.
Die Einlage kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar durch künftige Werk- und Dienstleistungen erbracht werden.

Die italienische Ein-Euro-GmbH – società a responsabilità limitata semplificata

Gründung

Die Gründung ist identisch mit der einer srl. Der Unterschied besteht darin, dass das Mindestkapital 1,00 € und das Maximalkapital 9.999,99 Euro beträgt. Der Gründungsakt erfolgt ebenso notariell, der Gründungsvertrag richtet sich nach dem durch das Justizministerium veröffentlichtem Standardmodell. Erwähnenswert ist zudem, dass keine Notarkosten entstehen.

Gesellschaftsvermögen

Wie bereits erwähnt, muss die SRLS mit einem Mindestkapital von 1,00 Euro ausgestattet sein und darf ein Maximalkapital von 9.999,99 Euro nicht übersteigen. In der Folgezeit ist die Ein-Euro-GmbH jedoch verpflichtet, Rücklagen in Höhe von mindestens 20 % des Jahresüberschusses zu bilden. Dies ist so lange der Fall bis das Maximalstammkapital von 9.999,99 Euro erreicht ist.

Die italienische AG – società per azioni

Die italienische AG (SpA) dient vor allem zur Beschaffung großer Kapitalbeträge und ist die für Großunternehmen am weitesten verbreitete Gesellschaftsform. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro und ist bei Gründung mindestens zu 25 % auf ein Bankkonto einzuzahlen. Handelt es sich um eine Einpersonen-Gesellschaft (società a socio unico), muss das gesamte Mindestkapital eingezahlt werden. Sacheinlagen müssen bei der Gründung in beiden Fällen vollständig erbracht werden.

Auszurichten ist die SpA an einem der durch Gesetz zur Verfügung gestellten Systeme:

  • im einfachen System (sistema ordinario) verfügt die SpA über einen Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione) oder einen Einzelgeschäftsführer (amministratore unico), denen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft übertragen ist, sowie einen Aufsichtsrat (collegio sindacale) mit Kontrollfunktion. Beide Organe werden von der Hauptversammlung bestellt.
  • im monistischen System, das nach US-Vorbild ausgestaltet ist, gibt es den von der Hauptversammlung bestellten Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione), welcher seinerseits einen aus seinen Mitgliedern zusammengesetztes, unabhängiges Kontrollkommitee (comitato di controllo) bestellt.
  • im dualistischen System, das nach deutschem Vorbild ausgestaltet ist, verfügt die Gesellschaft über den Leitungsrat (consiglio di gestione) und einen von der Hauptversammlung bestellten Aufsichtsrat (consiglio di sorveglianza), der seinerseits den Leitungsrat ernennt. Hier bestehen starke Parallelen zum Aufsichtsrat bzw. dem Vorstand einer AG im deutschen Recht.

Die italienische AG – società per azioni

Die italienische KGaA (SAPA) unterscheidet sich von der AG (SpA) dadurch, dass es neben den Aktionären unbeschränkt haftende Gesellschafter gibt. Diese bilden kraft Gesetzes auch den Vorstand der Gesellschaft. Werden sie abberufen, endet automatisch ihre unbeschränkte Haftung. Im umgekehrten Fall ensteht bei Benennung zum Vorstand diese zwingend.
Auch für die SAPA besteht die subsidiäre Gesellschafterhaftung. Jeder persönlich haftende Vorstand kann gegenüber Gläubigern der Gesellschaft die Einrede der Vorausklage erheben.