Erbrecht

Ihr Anwalt für Erbrecht in Italien

Sie haben in Italien geerbt und möchten nun das Erbe antreten. Sie suchen einen Anwalt in Italien, der eine zuverlässige Regelung des Nachlasses und Unterstützung bei der Abwicklung mit der Verwandtschaft, dem Notar, den Behörden und der Kommunikation mit allen beteiligten Parteien bietet. Unser erfahrenes Kanzlei-Team steht Ihnen umfassend in allen Belangen zur Verfügung.

Auch wenn Sie keine italienischen Verwandten haben sondern die deutschen Eltern ihren Lebensabend überwiegend im warmen Süden Italiens verbracht haben und dort verstorben sind, greift hier das italienische Erbrecht, da immer der letzte Aufenthalt der Erblasser ausschlaggebend für das anwendbare Recht ist – dies gilt jedoch nur für Sterbefälle nach August 2015. Wir begleiten Sie in italienischer und deutscher Sprache durch alle behördlichen Schritte, so können Sie Ihr Erbe in Italien antreten, ohne sich um die bürokratischen Hürden sorgen zu müssen. 

Als Kanzlei mit langjähriger Expertise im italienischen Erbrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Ihre individuellen Bedürfnisse und Anliegen berücksichtigt werden.

Übersicht

Kostenfreie Ersteinschätzung

Bitte nehmen Sie ganz unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Wir kümmen uns um die Komplettabwicklung Ihrer Angelegenheit im Erbrecht

  • Erstellung der italienischen Erbschaftserklärung (dichiarazione di successione)
  • Recherche (Immobilien/Konten/Aktien etc.)
  • Kommunikation mit Erben / außergerichtliche Verhandlungen / Mediation
  • Kommunikation mit Banken/Gemeinden und Grundbuchämtern/Finanzämtern
  • Abführung von Erbschaftssteuern (imposta di successione)
  • gerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (legittima)
  • erbrechtliche Teilungsversteigerungsverfahren (divisione giudiziale)

Anwendbares Recht

Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) am 17. August 2015 ist nun einheitlich geregelt, ob italienisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist. Hiernach unterliegt die gesamte Erbfolge von Todes wegen dem italienischen Recht, wenn der deutsche Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, aber dennoch will, dass im Todesfalle deutsches Erbrecht anwendbar sein soll, hat die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen – beispielsweise durch ein Testament. Für alle Todesfälle vor dem 17. August 2015 bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass sich die Anwendbarkeit von deutschem oder italienischem Erbrecht nach der Nationalität des Erblassers richtet.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht weiterhin, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich festlegt, dass das Recht des letzten Aufenthaltsortes vor dem Tod maßgebend sein soll. Zu beachten ist weiterhin, dass die formelle Nachlassabwicklung (z.B. das Antreten der Erbschaft in Italien oder die Umschreibung im Grundbuch) – auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung – nach dem Erbrecht des Ortes erfolgt, an dem das Vermögen gelegen ist.

Gesetzliche Erbfolge

Kommt es zur gesetzlichen Erbfolge muss die Erbschaft förmlich durch Erklärung vor einem Notar oder der örtlichen Gemeindeverwaltung angenommen werden. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb von 10 Jahren, besteht die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt wird. Gesetzlich erben können Verwandte bis zum sechsten Grad, nicht aber verschwägerte Personen. An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers. An die Stelle eines verstorbenen Kindes rücken dessen Abkömmlinge. Sind keinerlei Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern und die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen.

Ehegattenerbrecht

Die Erbansprüche des Ehegatten müssen stets im Verhältnis zur gesetzlichen Erbfolge betrachtet werden:

  • hat der Erblasser ein Kind, erbt der Ehegatte mit einer Quote von 1/2
  • hat der Erblasser mehrere Kinder, erbt der Ehegatte mit einer Quote von 1/3
  • war der Erblasser kinderlos und sind andere Erbberechtigte im höheren Rang erbberechtigt, erbt der Ehegatte mit einer Quote von 2/3
  • in allen anderen Fällen erbt der Ehegatte das ganze Vermögen.

Pflichtteilsrecht

Das Recht auf den Pflichtteil entsteht immer dann, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben nicht testamentarisch bedacht hat. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich der Ehegatte, die Kinder sowie die Eltern, mit jeweils unterschiedlichen Quoten.

Dem Ehegatten stehen zu:

  • 1/2, wenn der Erblasser kinderlos war
  • 1/3, wenn der Erblasser ein Kind hatte
  • 1/4, wenn der Erblasser mehrere Kinder hatte.

Hinzu kommt das Wohnrecht für die gemeinsame Ehewohnung.

Den Kindern steht zu:

  • 1/2 bei einem Kind
  • 2/3 bei mehreren Kindern.

Wurden weder die Kinder noch der Ehegatte testamentarisch bedacht, berechnen sich die Quoten wie folgt:

  • ein Kind und der Ehegatte bekommen jeweils 1/3
  • mehrere Kinder bekommen zusammen 1/2 und der Ehegatte 1/4.

Hinzu kommt das Wohnrecht für den Ehegatten in der Ehewohnung.

Bei Verletzung der Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind vorherige Verfügungen nicht automatisch unwirksam, sondern müssen mittels Herabsetzungsklage (azione di riduzione) angefochten werden

Italienisches Testament

Das Testament muss eigenhändig errichtet werden oder vor einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen. Damit das eigenhändig erstellte Testament seine Wirkung entfalten kann, muss es nach dem Tod notariell eröffnet werden.

Unwirksam sind nach italienischem Recht gegenseitige oder gemeinschaftliche Testamente in einer Urkunde, im Gegensatz zum deutschen Recht, das das sog. Berliner Testament anerkennt.

Italienische Erbschaftssteuer

Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer (imposta sulle successioni) hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad ab und zum anderen vom Gesamtwert der Erbmasse.

Für Kinder, Enkelkinder, Eltern und Ehegatten besteht ein Freibetrag von 1.000.000 Euro mit einem Steuersatz von 4 % auf den Mehrbetrag. Für Geschwister besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro und der Steuersatz auf den Mehrbetrag beträgt 6 %. Für sonstige Verwandte bis zum vierten Grade in gerader Linie und bis zum dritten Grad in der Seitenlinie beträgt der Steuersatz 6 %. Alle anderen zahlen 8 % Erbschaftssteuer.

Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung (dichiarazione di successione) enfällt, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • es erben Kinder, Eltern oder Ehegatten,
  • es sind keine Immobilien oder dinglichen Rechte in der Erbmasse vorhanden
  • und der Wert des Gesamtnachlasses liegt nicht über 100.000,00 €.

Es wird dennoch empfohlen, auch wenn keine Pflicht dazu besteht, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, um Rechtssicherheit zu schaffen im Hinblick auf mögliche Anfechtungen Dritter.

Die Frist zur Einreichung der Erschaftserklärung beträgt 12 Monate ab dem Todestag. Eine spätere Einreichung führt unweigerlich zu Strafzahlungen.

Es gilt des Weiteren zu beachten, dass zwischen Italien und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich einer Erbschaft besteht. Das bedeutet, die Erbschaftssteuer kann u.U. zweimal fällig werden. Wie Sie eine Anrechnung erreichen können, teilen wir Ihnen bei Bedarf mit.

Erbschaftssteuer – Besonderheiten bei Immobilien

Besonderheiten bestehen hinsichtlich Immobilien. Vor Einreichung der Erbschaftssteuererklärung müssen 2 % Hypothekensteuer und 1 % Katastersteuer – zu berechnen auf den Grundbuchwert der Immobilie – entrichtet werden, wobei das Minimum jeweils 200 € beträgt.

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